ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN

I. Gültigkeit

1. Der Vermieter vermietet ausschließlich zu den im Mietvertrag festgelegten und nachstehend aufgeführten Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Sollte eine der Vermietbedingungen durch den Mieter oder Vermieter schriftlich geändert werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

1. Mit der Übergabe des Gerätes geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.

3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes dem Vermieter anzuzeigen.

4. Alle Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, ihn trifft grobes Verschulden.       

5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind.

6. Bei der Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Gerätes eingesetzt werden. Der Vermieter haftet nur für die Schäden, die das Bedienpersonal durch unkorrektes Bedienen des Gerätes verursacht, für alle anderen Schäden haftet der Mieter.

III. Inbetriebnahme des Gerätes

l. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen, sowie die weiteren Bedienungs- u. Wartungshinweise bei der Übergabe genau zu beachten.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften strikt einzuhalten.

3. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten und hat sich diesbezüglich vor Einsatzbeginn umfassend zu informieren.

IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5-Tage-Arbeitswoche zugrunde gelegt.

2. Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.

3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag  in Höhe von 1/8 des Tagesmietpreises berechnet wird.

4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z.B. Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandszeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Macht der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Betrages der  hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und durch Inaugenscheinnahme seiner Beauftragten zu kontrollieren.

5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Kraftstoff  u.s.w. werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. MwSt.

6. Die Miete sowie die Nebenkosten sind nach Rechnungslegung innerhalb des Zahlungszieles zu begleichen, ansonsten werden Mahnkosten und marktübliche Zinsen eingefordert.

7. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug , durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen sowie die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

V. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes

1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/r vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes.

4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung/Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.

5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/r Tag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten.

6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.

VI. Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,

a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen (z.B. Sandstrahlarbeiten).

b) bei Störungen der Betriebsfunktionen u./o. der Betriebssicherheit sowie bei Beschädigungen des Gerätes den Betrieb sofort einzustellen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

c) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nicht dafür haften (s. VII).

d) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzuliefern.

2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu ermöglichen.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Mieter abgesandt wurde.

VII. Versicherungsschutz

Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den ABMG mit einem Selbstbehalt von Euro 1.000,- im Schadensfall für den Mietgegenstand, bei LKW-Arbeitsbühnen und Spezial-Arbeitsbühnen von Euro 2.000,-. Der Mieter oder sein Beauftragter haftet hiervon unabhängig in vollem Umfang für den Selbstbehalt der Maschinenversicherung sowie für Schäden aus folgenden Ursachen:

a) Übermäßige Beanspruchung

b) Grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen des Mietgegenstandes

c) Für Schäden aufgrund der besonderen Gefahren des Einsatzes (z.B. auf Wasserbaustellen)

VIII. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

l. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

2. Bei Verkehrsunfällen auch auf Baustellen oder Privatgelände ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Gerätes zu treffen.

4. Verstößt der Mieter gegen die Bestimmungen VIII l bis 3, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

IX. Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten, falls die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.

2. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden als 75% der Miete entstanden ist.

X. Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:

a) im Fall von § IV Nr. 7, oder wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert,

b) wenn der Mieter den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet,

c) in Fällen von Verstößen gegen § VI Nr. l a bis d und § VIII Nr. l bis 3.

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § IV Nr. 7 in Verbindung mit § VI Nr. l d und Nr. 3 entsprechende Anwendung.

XI. Sonstige Bestimmungen

1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Vermieters.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so beeinträchtigt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.  Statt der unwirksamen findet diejenige wirksame Bestimmung Anwendung, welche der unwirksamen am nächsten kommt.

  Stand: 01.01.2007, es gelten grundsätzlich die AGB, welche Ihnen bei Vertagsabschluss ausgehändigt werden